Antragsfrist | Arbeitnehmer-Sparzulage
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 04.08.2009
Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster weisen darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes am 23.7.2009 die Zweijahresfrist für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage entfallen ist (OFD Rheinland v. 29.7.2009 - S 2430 - 1002 - St 213 u. OFD Münster v. 29.7.2009 - S 2430 - 16 - St 22 - 31). Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeitnehmer hatte bisher den Antrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des 5. VermBG). Abweichende Antragsfristen gelten nur in den Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage erst später erstmalig entsteht, weil ■ der Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen erstmals unterschreitet (§ 14 Abs. 5 des 5. VermBG) oder ■ eine Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs ergeht, wenn der Arbeitnehmer für die vermögenswirksamen Leistungen zunächst einen Antrag auf Wohnungsbauprämie gestellt hat (§ 14 Abs. 6 des 5. VermBG). Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist für den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG weggefallen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) am 23.7.2009 entfällt jetzt auch die Zweijahresfrist für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage. Die geänderte Regelung ist nach § 17 Abs. 10 des 5. VermBG erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 angelegt worden sind und in Fällen, in denen bis zum 22.7.2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Quelle: NWB Verlag vom 04.08.2009
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