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Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 14.08.2009

Im letzten Jahr sorgte ein Urteil bezüglich der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn für Verwirrung. Um hier Klarstellung zu schaffen, hat sich der FinSen Berlin nun zu dem Thema geäußert, wann und ob hier steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Zunächst einmal muss man 2 Fallkonstellationen unterscheiden: a) Der Arbeitgeber übernimmt die Studiengebühren aus seiner eigenen Verpflichtung: Dann schließt der Arbeitgeber direkt mit dem Bildungsträger einen Vertrag ab. Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber Schuldner der Gebühren ist. In diesem Fall handelt der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse. Deswegen handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. b) Hier schließt der Arbeitnehmer mit dem Bildungsträger einen Vertrag ab und der Arbeitgeber geht mit dem Träger keine Verpflichtung ein. In diesem Fall handelt es sich um eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag. Um auch in diesem Fall das überwiegend eigenbetriebliche Interesse dokumentieren zu können, muss allerdings eine Rückzahlungsverpflichtung bestehen, falls der Arbeitnehmer aus dem ausbildenden Unternehmen innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Studiums ausscheidet.




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