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Keine Rückstellung bei nur rechtlicher Entstehung




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 18.08.2009

Sind Zulassungskosten zwar rechtlich entstanden, wirtschaftlich aber noch nicht verursacht, darf keine Rückstellung gebildet werden. (c) wiw - Fotolia.com (c) wiw - Fotolia.com Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln (Klägerin) 1999 bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft einen Antrag auf Zulassung dreier Produkte gestellt. Im Jahr 2002 lief die Zulassung für zwei Produkte aus. Außerdem war ein dritter Wirkstoff neu entwickelt worden. Die Klägerin schätzte die Zulassungsgebühren anhand der entsprechenden Kostenverordnung und bildete dann eine Rückstellung für die Zulassungskosten. Das Finanzamt war jedoch mit der Rückstellungsbildung für die Jahre 1999 und 2000 nicht einverstanden. Es begründete dies damit, dass die Zulassungskosten in diesen Jahren noch nicht wirtschaftlich verursacht seien. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Bildung einer Rückstellung für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels sei nur in dem Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung zulässig. Diese Veranlassung könne nicht damit begründet werden, dass bereits in der Vergangenheit Anträge auf Zulassung gestellt wurden und Zulassungskosten entstanden sind. Damit entschied das Niedersächsische FG entgegen des BFH-Urteils des I. BFH-Senats vom 27.06.2001 (I R 45/97, siehe auch Nichtanwendungserlass vom 21.01.2003). Allerdings hatte bereits der IV. BFH-Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (IV R 85/05) widersprochen. (Niedersächsisches FG v. 18.12.2008 - 10 K 120/04; Rev. eingelegt, Az. BFH: IV R 5/09)




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