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Drei BFH-Urteile zu Buch- und Belegnachweisen




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 18.08.2009

Der BFH hat nun in drei Urteilen Stellung zu Buch- und Belegnachweisen im Zusammenhang mit steuerfreien Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlichen Lieferungen genommen.Der Bundesfinanzhof nahm in einer Reihe von drei Urteilen (V R 23/08, V R 84/07 und V R 65/06) ausführlich Stellung zu den Buch- und Belegnachweisen im Zusammenhang mit steuerfreien Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Als zeitliche Voraussetzung für den Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen gilt grundsätzlich, dass die Buchnachweise bis zu dem Zeitpunkt zu führen sind, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferungen abzugeben ist. Außerdem kann der Unternehmer fehlende oder fehlerhafte Buchnachweise noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Finanzgerichtsverfahren beibringen. Neu ist , dass die Steuerfreiheit auch ohne Nachweise zu gewähren ist. Voraussetzung dafür ist, wenn aufgrund der objektiven Beweislast zweifelsfrei feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen setzt die materielle Richtigkeit der Nachweise voraus. Umgekehrt heißt das, dass die Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn sich im Rahmen der Prüfungsmöglichkeiten des Finanzamts herausstellt, dass die Nachweise falsch sind. In solchen Fälle genügt der fehlerhaft, formal vom Unternehmer erbrachte, Nachweis lediglich für die Vertrauensschutzregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a (4) UStG) oder im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens bei Ausfuhrlieferungen. Die Anforderungen des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 06.01.2009 - IV B 9 – S 7141/08/10001) für innergemeinschaftliche Lieferungen hat der BFH relativiert. Demnach ist ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ausreichender Versendungsbeleg, wenn er keine Empfangsbestätigung enthält, denn auch § 408 HGB sieht keine solche Empfangsbestätigung vor. Dies war jedoch im BMF-Schreiben gefordert worden. Auch der Verweis der Finanzverwaltung auf entsprechende zollrechtliche Anforderungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist dabei unbeachtlich, gerade weil es innerhalb des Gemeinschaftsgebiets keine Zollgrenzen mehr gibt. Auch eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung ist (entgegen dem BMF-Schreiben) ist aus § 17a UStDV nicht abzuleiten. Daher kann diese Vollmacht auch nicht vom Unternehmer verlangt werden. (BFH v. 28.05.2009 - V R 23/08, BFH v. 23.04.2009 - V R 84/07, BFH v. 12.05.2009 - V R 65/06)




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