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Sondertilgungen und passiver Rechnungsabgrenzungsposten




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 18.08.2009

Ein für einen Zinszuschuss gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist bei Sondertilgungen anteilig aufzulösen. Im vorliegenden Fall nahm der Inhaber (Kläger) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für eine betriebliche Investition zwei Abzahlungsdarlehen und ein Tilgungsdarlehen auf. Nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm erhielt der Kläger für das Investitionsvorhaben einen abgezinsten Zinszuschuss. Auf Basis einer Zinsverbilligung von 5% wurde ein pauschaler Zinszuschuss von 30% der aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen berechnet und ausgezahlt. Der Kläger erhielt sieben Teilbeträge, beginnend ab Dezember 1998 bis Januar 2000. Für die ausgezahlten Zinszuschüsse bildete der Kläger einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in entsprechender Höhe. Dabei ließ er unberücksichtigt, dass er das Tilgungsdarlehen bereits in 1999 vollständig zurück gezahlt hatte. Das Finanzamt forderte die anteilige gewinnerhöhende Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens, nämlich soweit er auf das vollständig getilgte Darlehen entfiel. Auch der Bundesfinanzhof vertrat diese Auffassung, entgegen der Vorinstanz. Der BFH sah hier eine Verknüpfung des vereinnahmten Zuschusses mit dem Zinsaufwand. Daher sei nicht nur in Raten aufzulösen, sondern auch bei jeder anteiligen Sondertilgung des Darlehens müsse anteilig aufgelöst werden, denn die Sondertilgung führe zu einem Wegfall des künftigen Zinsaufwands. (BFH v. 24.06.2009 - IV R 26/06)




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