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Abwrackprämie als umsatzsteuerliches Entgelt




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 18.08.2009

Wird die Abwrackprämie an den Autohändler abgetreten, handelt es sich um einen Teil seines umsatzsteuerpflichtigen Entgelts. Der Gesetzgeber hat mit Verabschiedung des Konjunkturpaketes II beschlossen, dass Käufer von Neu- bzw. Jahreswagen eine Umweltprämie oder auch Abwrackprämie in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Neuwagenkäufer ein Altfahrzeug verschrotten lässt, dass vor mehr als neun Jahren erstmals zugelassen wurde und mindestens ein Jahr auf seinen Namen zugelassen war. Der Antrag auf die Umweltprämie kann auch nur von den Käufern selbst gestellt werden. Allerdings wird in der Praxis der Anspruch auf die Zahlung der Umweltprämie häufig an den Autohändler abgetreten. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist daher darauf hin, dass die Umweltprämie nicht das zu Grunde legende umsatzsteuerliche Entgelt für das Neufahrzeug mindert. Auch dann nicht, wenn der Käufer den Anspruch auf die Auszahlung der Umweltprämie auf den Autohändler übertragen hat. Bei Auszahlung der Umweltprämie an den Autohändler handelt es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg und damit um einen Teil des Gesamtentgelts des Neuwagenverkaufs. (Pressemitteilung des BayLfSt)




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