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Unternehmereigenschaft des Insolvenzverwalters




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 18.08.2009

Ein Rechtsanwalt einer Rechtsanwaltskanzlei, der als Insolvenzverwalter tätig ist, muss unter dem Namen der Kanzlei abrechnen. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu der Unternehmereigenschaft eines Insolvenzverwalters Stellung genommen. Wir ein Rechtsanwalt einer Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätig, sind die hierbei ausgeführten Umsätze der Kanzlei zuzurechnen. Das ist unabhängig davon, ob es sich um einen angestellten oder um einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt handelt, auch wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen tätig wird. Die Rechtanwaltskanzlei rechnet über diese Umsätze im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer ab. Ein Leistungsaustausch zwischen der Kanzlei und dem Rechtsanwalt findet nicht statt. Wurden Leistungen, die vor dem 01. Januar 2010 ausgeführt wurden, von dem als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt in dessen Namen abgerechnet, wird dies nicht beanstandet. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. (BMF v. 28.07.09 – IV B 8 – S 7100/08/10003)




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