Vorsteuerabzug nach Organträgerwechsel
Schrieb steuerberaten.de GmbH am 18.08.2009
Wechselt ein Organträger durch Anteilsveräußerung nach Bezug einer Leistung, aber vor Eingang der Rechnung, steht dem neuen Organträger kein Vorsteuerabzug hieraus zu. Im vorliegenden Fall ging es um den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen einer Organschaft. Es war streitig, ob der Vorsteuerabzug möglich sei, wenn der Organträger nach Leistungsbezug, aber noch vor Erhalt der Rechnung durch eine Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft wechselt. Hier wurden die Anteile an einer zunächst zum Organkreis gehörenden Gesellschaft an eine zum Konzern der Klägerin gehörende Gesellschaft veräußert. Gleichzeitig gliederte die Klägerin die Gesellschaft in ihr Unternehmen als Organgesellschaft ein. Die Gesellschaft hatte Leistungen erhalten, die allerdings erst nach der Veräußerung in Rechnung gestellt wurden. Daher lehnten Finanzamt als auch Finanzgericht den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ab. Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls zuungunsten der Klägerin. Durch Verneinung des Vorsteuerabzugs aus dieser Rechnung folgte der BFH damit der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, dass Vorsteuerbeträge aus Leistungsbezügen der Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft auch dann dem Organträger zustehen, wenn die Rechnung erst nach Beendigung der Organschaft erstellt und bezahlt wird. Der BFH sieht hier auch nicht den Neutralitätsgrundsatz verletzt. Dieser sehe nicht vor einen Organträger von einer Steuer zu entlasten, die zwar einer Organgesellschaft seines Organkreises in Rechnung gestellt wurde, aber Eingangsleistungen betrifft, die nicht für das Unternehmen dieses Organträgers ausgeführt wurde. (BFH v. 13.5.2009 - XI R 84/07)
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