Zinsen für Lebensversicherungs- Versicherungsbeiträge abziehbar
Schrieb ertle Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH am 27.08.2009
Der BFH ( Urteil vom 25.2.2009, IX R 62/07 ) hat entschieden, dass die Zinsen für ein zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, wenn die Kapitallebensversicherung zur Finanzierung des Erwerbs einer vermieteten Immobilie abgeschlossen ist. Damit widersprach der BFH der Meinung der Vorinstanz sowie dem Finanzamt. Letzteres wehrte sich gegen den Schuldzinsenabzug, weil die Lebensversicherung auch der Absicherung des Todesfallrisikos diene und insoweit gemischt veranlasst sei. Dieses Argument zählt künftig nicht mehr. Zwar können, wie der BFH betont hat, die Prämien für die Risikolebensversicherung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Etwas anderes gelte jedoch für Schuldzinsen, die der Vermieter aufwenden muss, um die Prämienzahlungen zu finanzieren. Solche Schuldzinsen fallen nicht in den privaten Vermögensbereich des Versicherungsnehmers, sondern dienen der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten für das vermietete Wohnobjekt. Damit sind diese Zinsen „ in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen“, so die Richter. Die Schuldzinsen für die Finanzierung der Prämien sind Bestandteil eines „einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten“. Fazit: Im Zusammenhang mit dem Kauf von zu Vermietungszwecken dienenden Immobilien werden vielfach Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Ablaufleistung aus diesen soll nach Ende der Laufzeit für die Rückzahlung des ( der ) Darlehen verwendet werden. Die hierfür notwendigen Versicherungsprämien sollten vom Vermieter anstatt der Zahlung aus Eigenkapital finanziert werden. Der Vermieter erreicht dadurch einen zusätzlichen Steuervorteil.
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