Neue Bestimmungen über doppelte Haushaltsführung
Schrieb DanRevision-Gruppe am 31.08.2009
Dorthe Kollo sang einmal „Wärst Du doch in Düsseldorf geblieben”, und ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes Erlaubt möglicherweise die doppelte Haushaltsführung. Ein neues Urteil entscheidet über die Kosten für die doppelte Haushaltsführung bei Perso-nen, die ihren Wohnsitz aus privaten Gründen verlegen. Bisher musste das Motiv für den Umzug darin liegen, dass der steuerpflichtige Arbeitnehmer näher an seinen Arbeitsplatz zog; d.h. die Arbeit „erforderte“ einen Umzug. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanz-hof in München, das höchste deutsche Finanzgericht, jedoch aufgegeben. In einem Urteil vom 5. März 2009 äußert sich das Gericht hierzu: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisheri-gen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung). Dieses Urteil eröffnet interessante Perspektiven für Steuerpflichtige in Deutschland. Derjeni-ge, der von seinem Arbeitsplatz beispielsweise aus familiären Gründen wegzieht, kann nun die Regeln über doppelte Haushaltsführung ausnutzen. Das war bisher nicht möglich. Doppelte Haushaltsführung gibt u.a. das Recht auf Freibeträge für Heimreisen zur Familie, die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort und für Verpflegungsmehraufwendungen in einem gewissen Zeitraum. Grundsätzlich können steuerpflichtige Arbeitnehmer doppelte Haushaltsführung” geltend machen. Rentner und Steuerpflichtige mit anderen Einkünften, können keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen.
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