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Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem 01.01.2009




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 11.09.2009

Seit dem 01.01.2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer. Bei dieser Erhebungsart sind deshalb durch den neu eingeführten Sparerpauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegegolten, höhere Werbungskosten können grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Allerdings gibt es im Steuerrecht die Möglichkeit, dass regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z.B. Depotgebühren für 2008), die 10 Tage nach dem Jahreswechsel noch für das alte Jahr dem Kunden belastet wurden, wirtschaftlich dem Jahr 2008 zugeordnet werden und somit bei der Einkommensteuererklärung 2008 berücksichtigt werden können. Da die Besteuerung der Erträge ab 2009 ein Systembruch darstellt, haben sich die Finanzbehörden darauf hin verständigt, dass in diesem einmaligen Fall die 10 Tages-Frist auf den 31.01.2009 verlängert wurde. Diese Verlängerung ist zu bergüßen. Dagegen weist die OFD Rheinland in einer Kurzinformation darauf hin, dass willkürlich im Jahr 2008 gezahlten Werbungskosten, die aber eigentlich in das Jahr 2009 oder späterer Jahre gehören, im Jahr 2008 nicht den Werbungskostenabzug ermöglichen.




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