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Fahrten zur Arbeitsstätte bei stark Behinderten




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 07.10.2009

Arbeitnehmer können bei Arbeitnehmereinkünften die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Behinderten Personen entsteht im Regelfall ein höherer Aufwand. Deswegen lässt es der Gesetzgeber zu, dass diese Personengruppe die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, wenn diese höher sind. Voraussetzung ist, dass der Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt oder dass der Grad mindestens 50% beträgt und die Beweglichkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Ein Mix aus tatsächlichem Aufwand und Entfernungspauschale ist nicht möglich. Man muss die Wahl einheitlich für die gesamte Wegstrecke treffen. Diese Auffassung bestätigte der BFH nun in einem Urteil, in dem die Klägerin Fahrten zum Bahnhof mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigen wollte und die Fahrten mit dem Zug zur Arbeit mit der günstigeren Entfernungspauschale. Dies verneinte der BFH und liess für die gesamte Wegstrecke die Entfernungspauschale zu, da der tatsächliche Aufwand geringer war.




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