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Verfassungsbeschwerde gegen Einbeziehung von Mindest-Elterngeld in Progressionsvorbehalt




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 16.11.2009

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 21.09.2009, VI B 31/09, DStR 2009, 2139, BeckRS 2009, 24003798) ist der Progressionsvorbehalt auch beim Sockelbetrag des Elterngelds anzuwenden. Der BFH hat klargestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG nach seinem eindeu­tigen Wortlaut das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit­gesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen ist. Das Elterngeld bezweckt - nach der vorgenannten Entscheidung - die durch die erforderliche Kin­derbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gelte auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet werde. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der monatliche Mindestbetrag des Elterngelds von 300 € dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Kl. machten gegen die Einbeziehung des Elterngeldes in § 32b EStG geltend, dass das Mindestelterngeld von monatlich 300 € unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit gezahlt werde und deshalb nicht mit Lohnersatzleistungen, die einen Progressionsvorbehalt rechtfertigten, sondern mit reinen Sozialleistungen vergleichbar sei. Einspruch und Klage (FG Nürnberg v. 19. 2. 2009, 6 K 1859/2008, DStRE 2009, 1103) blieben erfolglos. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde (NZB) wies der VI. BFH-Senat zurück. Der Erfolg einer NZB setze voraus, dass eine Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Die Einbeziehung auch des Sockelbetrags des Elterngeldes ergebe sich aber eindeutig aus dem Gesetz und sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch das BSG charakterisiere das Elterngeld als Einkommensersatz und messe insbesondere auch dem Basisbetrag den Zweck einer Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu (BSG v. 19. 2. 2009, B 10 EG 1/08 R, BeckRS 2009, 64354). Betroffene Steuerpflichtige können aber dennoch hoffen. So soll nun nach Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) und des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) eine Klärung beim Bundesverfassungsgericht herbeigeführt werden. Die Verbände empfehlen bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage allen betroffenen Elternpaaren, gegen ihre Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zur Begründung sollten die Steuerzahler auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Beschwerde verweisen. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Nach Ansicht beider Verbände stellt das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Damit wäre das Mindestelterngeld nicht steuersatzerhöhend zu berücksichtigen, heißt es in einer Stellungnahme des BdSt vom 09.11.2009.




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