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Tarifbegünstigung bei Betriebsaufgabe und anschließender Beratungstätigkeit für den Erwerber




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 17.11.2009

Gemäß § 16 EStG gehört zum Gewinn aus gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des betriebes. Da dieses häufig mit der Aufdeckung von stillen Reserven im Betriebsvermögen zusammenfällt, käme es so bei Beendigung der Tätigkeit zu hoher Steuerbelastung. Um dies abzumindern, hat der Gesetzgeber Erleichterungen (z.B. Freibetrag bis zu EUR 45.000 oder Tarifermäßigungen) eingeführt. Im entschiedenen Fall verkaufte der Inhaber seinen Betrieb an einen Mitarbeiter. Gleichzeitig schloss er mit dem Erwerber einen Beratervertrag für die Zeit nach dem Erwerb. Daraufhin wurde dem Verkäufer sowohl der Freibetrag als auch die Tarifermäßigung vom Finanzamt versagt. Als Begründung wurde vom Finanzamt angeführt, dass er durch die Tätigkeit als Berater seine bisherige Tätigkeit nicht eingestellt habe. Er reichte Klage ein. Der BFH entschied nun, dass der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt ist, da der Verkäufer seine bisherige Tätigkeit vollständig eingestellt habe und durch die Beratertätigkeit eine neue Einkommensquelle erschlossen hat. Die für die gewerbliche Tätigkeit prägenden Begriffe Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko beziehen sich nur auf die neue Beratertätigkeit. Seine bisherigen Kenntnisse, Know-How und Kundenwissen nutzt er ab dem Verkauf im Sinne des Erwerbers für seine Beratertätigkeit.




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