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Werbungskosten: Studienkosten Erststudium, doppelte Haushaltsführung




Schrieb Diplom-Betriebswirt Nils Kläschen, Steuerberater am 18.11.2009

Die Aufwendungen für ein Erststudium stellen nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.08.2008 (Az.: 4 K 98/07) grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit dar. Bis VZ 2003 sind daher Mietaufwendungen eines Studenten am Studienort zumindest nach den Regeln der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen. Auch Mehraufwendungen für Verpflegung am Studienort müssen danach für die ersten drei Monate als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist zugelassen.




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