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Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug bei nichtssagender Leistungsbeschreibung in Rechnung




Schrieb Diplom-Betriebswirt Nils Kläschen, Steuerberater am 18.11.2009

Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2008 (Az.: V R 59/07) wurde einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung verwehrt, in dem die Leistungsbeschreibung lautete: "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr XXXX". Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen die Angaben in der Rechnung so formuliert sein, dass die abgerechnete Leistung ohne größeren Aufwand identifiziert und festgestellt werden kann. Wenn keine zusätzlichen Belege vorliegen, reicht eine nichtssagende Bezeichnung nicht aus.




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