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Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen abgekürzter Zahlungsweg




Schrieb Diplom-Betriebswirt Nils Kläschen, Steuerberater am 07.12.2009

Das Finanzgericht Sachsen hat in seinem Urteil vom 18. September 2009 (Az.: 4 K 645/09) entschieden, dass die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auch dann gewährt werden muss, wenn die Handwerkerleistungen im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten, z.B. den Eltern des Steuerpflichtigen, beglichen werden.




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