Soli ab 2005 nur noch vorläufig
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 08.12.2009
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 07.12.2009, Az.: IV A 3 - S 0338/07/10010) wird der Solidaritätszuschlag (SolZ), auch als «Soli» bekannt, für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2005 nur noch vorläufig festgesetzt. Dies geht auf Zweifel, die das FG Niedersachsen in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Soli geäußert hat, zurück. Das FG Niedersachsen hatte am 25.11.2009 in einem Urteil (7 K 143/08) erklärt, es halte die dauerhafte Erhebung des seit den 1990er Jahren erhobenen Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent auf die Lohn- und Einkommen- sowie Körperschaftsteuer für verfassungswidrig. Das bei ihm anhängige Verfahren setzte das Gericht deswegen aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor. Auf die Vorläufigkeit haben sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vom 08.12.2009 die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigt. Der «Soli» wird danach rückwirkend für den VZ von 2005 an nur noch vorläufig festgesetzt. Die Vorläufigkeit gilt spätestens ab 23. Dezember 2009. Der Vorläufigkeitsvermerk war erwartet worden, nachdem sich erst kürzlich Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) dafür eingesetzt hatte. Steuerzahler brauchen nun nichts mehr zu unternehmen, um Geld zurückzuerhalten, sollte das Bundesverfassungsgericht den «Soli» am Ende wirklich kippen. Den Finanzämtern wird so eine Flut von Einsprüchen erspart. Bis zur Vorläufigkeit muss aber, um vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, Einspruch eingelegt und auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren verwiesen werden. Dann ruht das Einspruchsverfahren zwangsweise. Der Bund hat allerdings keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des «Soli»-Zuschlages. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 8. Dezember 2009 (dpa).
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