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Kurzarbeitergeld: Steuernachzahlung droht




Schrieb Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater Rüdiger Quermann am 25.12.2009

Bezieher von Kurzarbeitergeld sind zur Abgabe einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet. Zudem droht aufgrund des Progressionsvorbehalts oft eine Steuernachzahlung. Im Fall der Kurzarbeit gleicht das steuerfrei gezahlte Kurzarbeitergeld den reduzierten Arbeitslohn zumindest teilweise aus. Das Kurzarbeitergeld ist und bleibt steuerfrei; es unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, daß es bei der Berechnung des Steuersatzes mit berücksichtigt wird und der so gefundene Steuersatz auf das tatsächliche Einkommen angewandt wird. Beispiel Ein Arbeitnehmer bezieht Arbeitslohn von 30.000 Euro und 5.000 Euro Kurzarbeitergeld. Den Steuersatz ermittelt man nach einem Einkommen von 35.000 Euro und wendet diesen Satz dann auf die 30.000 Euro an. Verheiratete Arbeitnehmer wählen meist die vorteilhafte Zusammenveranlagung. Hier wird mit dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute entsprechend gerechnet. Die Abrechnung nach dem Progressionsvorbehalt erfolgt nicht in der monatlichen Lohnabrechnung, sondern erst in der Steuererklärung. Die nachteilige Wirkung entsteht durch die Anwendung des erhöhten Steuersatzes auf die tatsächlich steuerpflichtigen Einünfte. Diese unterliegen nun einem höheren Steuersatz, was meist zu einer Nachzahlung führt. Nach dem Erhalt von auch geringem Kurzarbeitergeld müssen Sie daher eine Steuerklärung abgeben. Was können Sie tun? Da die Finanzämter durch die elektronischen Meldungen alle Bezieher von Kurzarbeitergeld kennen, entgehen Sie einer Steuernachzahlung auch durch Nichtabgabe der Steuererklärung nicht. Die Wirkung des Progressionsvorbehaltes entsteht aus der Steuersatzerhöhung. Eine Überlegung sollte es daher sein, das Einkommen zwischen verschiedenen Jahren möglichst gleich zu halten. Eine weitere interessante Möglichkeit steht Eheleuten/Lebensgemeinschaften zur Verfügung. Im Fall der Zusammenveranlagung erhöht das Kurzarbeitergeld den Steuersatz beider Partner. Prüfen Sie unbedingt, ob sich nicht ausnahmsweise die getrennte Veranlagung lohnt. Hier wirkt sich die Steuersatzerhöhung auf den anderen Partner nicht aus. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, verschiedene Steuerabzugsbeträge nach Wunsch zwischen den Partnern zu verlagern, um insgesamt die geringste Steuerbelastung zu erzielen. Die getrennte Veranlagung ist besonders bei annähernd gleich verdienenden Partnern vorteihaft. Können Sie der Steuernachzahlung nicht entgehen, sollten Sie die Zahlung berechnen lassen und den Zahlungszeitpunkt durch die Abgabe der Steuererklärung steuern. Wir helfen Ihnen gerne und halten auch weitere Tipps für Sie bereit. Die genauen Auswirkungen berechnen Sie hier: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=5&sub=47




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