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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010




Schrieb Markus Schmetz am 20.01.2010

Neuregelung zum 1.1.2010 Nach dem bis zum 31.12.2009 geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversiche-rung nur in eingeschränktem Umfang steuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Die Neuregelung bewirkt, dass ab dem Jahr 2010 alle Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden, soweit diese dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht (Grundversorgung bzw. Basiskrankenversicherung). Zur Grundversorgung zählen zum Beispiel nicht die Versicherungsbeiträge für eine Behandlung durch den Chefarzt oder für ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Privatversicherte erhalten daher in diesen Tagen von ihrem Versicherer eine Aufschlüsselung der zu zahlenden Beiträge über die Grundversorgung und die darüber zu zahlenden Versicherungsprämien (Bescheinigung über Vorsorgeauf-wendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dagegen zählen die Aufwendungen für die Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ab dem Jahr 2010 grundsätzlich nicht mehr zu den abziehbaren Sonderausgaben. Die Aufwendungen und Zahlungen für diese Versicherungen sind nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler relativ geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Grundversorgung aufwendet. Dabei gilt folgende Höchstbetragsregelung: 1.900 Euro beträgt der Höchstbetrag für Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und mitversicherte, nicht berufstätige Partner 2.800 Euro beträgt der Höchstbetrag für Selbstständige, für nicht berufstätige, privatversi-cherte Partner oder Partner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch Dieser Personenkreis kann "sonstige Vorsorgeaufwendungen" (z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen) insoweit absetzen, bis die Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro im Jahr ausgeschöpft sind. Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in tatsächlicher Höhe - auch über die Höchstbeträge hinaus - in der Steuererklärung absetzbar. In diesem Fall bleiben aber alle anderen "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich unberücksichtigt. Beispiel: Herr Kuntz und Herr Vogt sind beide ledig und zahlen 700 Euro Beitrag für Haftpflichtversicherungen. Herr Kuntz ist gut verdienender Angestellter und zahlt begünstigte Beiträge in Höhe von 3.700 Euro an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Herr Vogt verdient weniger und zahlt nur Beiträge von 1.600 Euro an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Ab dem Jahr 2010 kann Herr Kuntz 3.700 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen. Darüber hinaus sind keine weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzbar, da er den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro bereits überschritten hat. kann Herr Vogt insgesamt bis zu 1.900 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kann er weitere 300 Euro seiner aftpflichtversicherungsbeiträge steuerlich absetzen. Bis zum Jahr 2009 können beide jeweils nur 1.500 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.




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