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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) - Neuregelung der Neuregelung




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 21.01.2010

Nach der in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Rechtslage mussten bei den Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 € sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Kostete das GwG zwischen 150,01 € und 1.000 €, gab es eine zwingende Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 % AfA. Für GwG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden oder werden, wurde nun ein Wahlrecht eingeführt: • Die Sofortabschreibung für GwG bis 410 € ist alternativ zur Poolabschreibung möglich. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen (§ 6 Abs. 2 EStG) • Die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 € und 1.000 € gilt nur, wenn die Sofortabschreibung für GwG bis 150 € gewählt wird (§ 6 Abs. 2a EStG). Das Wahlrecht ist einheitlich wirtschaftsjahrbezogen auszuüben. Bei den Überschusseinkünften können weiterhin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GwG bis zu 410 € sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Auf die Neuregelung haben sich die Rechnungsleger ab dem Jahr 2010 einzustellen.




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