Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Schrieb DanRevision-Gruppe am 26.01.2010
Gemäß § 5b Einkommensteuergesetz haben Steuerpflichtige den Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlichen vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Norm beruht auf dem Steuerbürokratieabbaugesetzes. § 5b Einkommensteuergesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Somit ist erstmals eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in 2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Es wird eine sogenannte Überleitungsrechnung geben, dass heißt, wenn die Bilanz Ansätze oder Beträge enthält, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind die Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und ebenfalls auf dem elektronischen Wege zu übermitteln. Die Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit und Ansatz- und Bewertungsstetigkeit sind weiterhin zu beachten. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist in Form eines XBRL-Datensatzes (eXtensilble Business Reporting Language) auf elektronischem Wege zu übermitteln. XBRL ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmens-informationen. Es wird auch eine Härtefallregelung vorgesehen. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen. Bei fehlender Datenübermittlung kann die Finanzbehörde die Übermittlung durch Androhung und ggf. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen. Somit ist jeder Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a Einkommensteuergesetz ermittelt, verpflichtet, seine Bilanz sowie seine Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Wege zu den Finanzbehörden zu übermitteln. Es gibt zwar eine Härteregelung, aber eine Härtefallregelung zu bekommen wird wahrscheinlich nicht so einfach, da heutzutage fast jeder die Möglichkeit hat, das Internet zu nutzen. Und wenn der Steuerpflichtige selbst nicht die Möglichkeit hat, das Internet zu nutzen, hat zumindest der Steuerberater die Möglichkeit. DanRevision-Gruppe Petra Fuchs, 26.01.2010
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