MVZ können beliebig viele Filialen betreiben
Schrieb Ecovis AG Steuerberatungsgesellschaft am 04.02.2010
Das Sächsische Landessozialgericht hat in einem Streit zwischen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) entschieden, dass sich aus dem ärztlichen Berufsrecht keine Beschränkung der zulässigen Zahl von Nebenbetriebsstätten eines MVZ ergibt (Sächsisches LSG, Urteil v. 24.6.2009, L 1 KA 8/09). Das klagende MVZ hatte bereits zwei Filialen gegründet und bei der KV die Genehmigung für zwei weitere Betriebsstätten beantragt. Die KV verweigerte die Genehmigung unter Berufung auf § 17 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer. Nach dieser Vorschrift kann ein Arzt neben der Tätigkeit an seinem Praxissitz an (höchstens) zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein. Daraus folgerte die KV, dass dies auch für Medizinische Versorgungszentren gelte. Dieser Argumentation hat das Sächsische Landessozialgericht nun eine Absage erteilt: Die Berufsordnungen der Landesärztekammern gelten nicht unmittelbar für Medizinische Versorgungszentren, da diese zwar ärztlich geleitete Einrichtungen, aber keine Ärzte seien und entsprechend auch nicht Mitglied einer Ärztekammer sein könnten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch aus den Hinweisen der Sächsischen Landesärztekammer zur Neufassung des § 17, wo es heißt: „Die zahlenmäßige Begrenzung auf zwei weitere Orte soll dazu beitragen, eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten an jedem Ort sicherzustellen. Da die Regelung an die Person anknüpft, kann auch jeder Arzt einer Berufsausübungsgemeinschaft an bis zu zwei weiteren Orten tätig sein“. Von MVZ sei in der Bestimmung bewusst nicht die Rede, da der Landesärztekammer zu deren Regelung keine Kompetenz zukomme. Auch eine entsprechende Anwendung der Berufsordnung (BO) auf das MVZ schließt das LSG mit der gleichen Argumentation aus: die in der BO normierten Berufspflichten beziehen sich nur auf approbierte Ärzte, nicht auf deren Zusammenschlüsse als solche. Gleichzeitig stellt das Gericht aber klar, dass hiervon die Geltung der Berufspflichten für die einzelnen Ärzte des MVZ nicht berührt wird. Für diese gilt unverändert, dass sie neben dem „Praxissitz“ – hier also dem MVZ – nur an zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein dürfen. Darüber hinaus gelten auch § 17 Abs. 1a Satz 3 bis 5 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) und § 13 Abs. 7a Satz 3 bis 5 des Ersatzkassenvertrages (EKV-Ä), weswegen auch in einem MVZ die Gesamttätigkeitszeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen müssen. Im entschiedenen Fall wurden am Vertragsarztsitz 102,5 Wochensprechstunden erbracht und an den Nebenbetriebsstätten 101,5 Wochensprechstunden geplant. Dies genüge diesen Anforderungen, allerdings „gerade noch“, betonte das Gericht. Ein weiterer interessanter Aspekt des Urteils ist, dass nach Auffassung des LSG die Tätigkeit als ärztlicher Leiter eines MVZ keine ärztliche Heilbehandlung darstellt und deswegen von § 17 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer nicht erfasst wird. Ein ärztlicher Leiter kann daher auch mehr als drei Standorte eines MVZ leiten, ohne gegen ärztliches Berufsrecht zu verstoßen. Tim Müller Fachanwalt für Medizinrecht
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