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Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 19.02.2010

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, die nachzuweisen ist. Bei länger leer stehenden oder renovierungsbedürftigen Wohnungen muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der späteren Vermietung oder Renovierung erkennbar sein. Indizien für die Vermietungsabsicht können z. B. Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder die Beauftragung eines Maklers sein. Ist eine solche Vermietungsabsicht nicht erkennbar, können Verluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden. Umfasst ein Objekt mehrere Wohnungen, müssen diese Voraussetzungen nach der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 12.05.2009, IX R 18/08, BFH/NV 2009, S. 1627, LEXinform 0179203) für jede einzelne Wohnung nachgewiesen werden. Es wird somit nicht auf das gesamte Objekt abgestellt, sondern eine Betrachtung einer jeden einzelnen Wohnung. Hierauf hat man sich einzustellen und eine entsprechende Dokumentation vorzunehmen.




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