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Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 25.02.2010

Vor einigen Jahren wurde entschieden, dass Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums zu den Kosten der Lebensführung gehören. Diese Kosten konnten deshalb nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, sondern bis zu EUR 4.000 als Sonderausgaben. Als Folge kann man Verluste aus Jahren, in denen man nur Kosten hatte (z.B. Studium über mehrere Jahre) nicht auf Jahre vortragen, in denen man Einkünfte bezieht. Entschieden war bisher nicht, wie es sich mit einem Erststudium verhält, dass nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommen wird. Hierzu äußerte sich der BFH in einem interessanten Urteil. Die Klägerin, eine gelernte Buchhändlerin, nahm nach Abschluss der Ausbildung ein Studium der Sonderpädagogik auf. Der BFH liess nun für die Studienkosten den Werbungskostenabzug zu, da das Studium auf den Beruf der Lehrerin vorbereitet und es sich auch nicht um die erste Ausbildung handelt. Betroffene Personen sollten unbedingt versuchen, die Kosten als Werbungskosten zu erklären, wenn die Sachverhaltslage ähnlich wie hier im beschriebenen Fall ist.




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