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Erbschaftsteuer




Schrieb DS Steuerberatung BERLIN am 04.03.2010

Die Erbschaftsteuer unterwirft in ihrer wichtigsten Ausprägung Vermögenserwerbe von Todes wegen einer Besteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Neben dieser Besteuerung steht als nächstwichtiger Steuergegenstand der Vermögenserwerb durch Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Besteuerung von Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und die periodische Erhebung einer Ersatzerbschaftsteuer von Familienstiftungen und Familienvereinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ergänzen die Erbschaft- und die Schenkungsteuer. Die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (§ 10 Abs. 8 ErbStG). Abzugsfähig ist aber die noch vom Erblasser zu entrichtende und jetzt auf den Erben übergegangene (vgl. § 45 AO) Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für frühere Erwerbe. Mehr Informationen und Beratung zum Thema Erbschaftsteuer unter: www.ds-steuerberatung-berlin.de




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