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Außergewöhnliche Belastungen durch behinderungsgerechten Hausumbau




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 13.03.2010

Behinderte Personen kommen aus baulichen Gründen häufig mit einer normal eingerichteten Wohnung oder Haus nicht optimal zurecht, da diese Orte nicht auf ihre Bedürfnisse speziell ausgerichtet sind. Deswegen sind häufig kostenintensive Umbauten notwendig, um ein behindertengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wenn versucht wird, diese Kosten (z.B. Umbau Bad) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, wird dies vom Finanzamt häufig mit der Begründung abgelehnt, dass man mit dem Umbau einen Gegenwert erhalten habe. Im entschiedenen Fall war es ähnlich. Der Kläger erlitt einen Schlaganfall. Daraufhin musste kurzfristig das Haus umgebaut werden (Umbau Arbeitszimmer zu einem Schlafzimmer, Umbau Bad, Bau einer behindertengerechten Rampe etc.). Diese umfangreichen Aufwendungen wurden bei den außergewöhnlichen Belastungen erklärt. Wie so oft lehnte es das Finanzamt mit der bekannten Begründung des erhaltenen Gegenwertes ab. Daraufhin wurde Klage eingereicht. Der BFH entschied, dass es Fälle gegen kann, in denen der Gegenwert in Anbetracht der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in den Hintergrund tritt und ließ den Abzug zu. Betroffene Personen sollten auf alle Fälle die Aufwendungen geltend machen und ggf. Einspruch gegen die Ablehnung einlegen.




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