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Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 19.03.2010

Eltern machten 2004 die für ihren Sohn an eine private Hochschule gezahlten Studiengebühren in Höhe von 7.080 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte lediglich den Sonderbedarfsfreibetrag von 924 €. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies (Urt. v. 17.12.2009, VI R 63/08, DStR 2010, S. 314, LEXinform 0179490). Nach Auffassung des BFH sind Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Abzugsverbot sei auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.




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