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Steuerberater für Freiberufler




Schrieb DS Steuerberatung BERLIN am 14.04.2010

Nicht alle Tätigkeiten sind als freiberuflich anerkannt. Die Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeit erfolgt durch den Gesetzgeber, welches dieses über einen Berufskatalog bestimmt wird. Hier stellt sich die Frage, ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit zu freiberuflicher oder zu gewerblicher Tätigkeit zählt. Da dies eine steuerrechtliche Problemstellung ist, entscheidet das Finanzamt dies. So ist bereits bei der Begründung der freiberuflichen Tätigkeit eine gute Steuerberatung von großer Hilfe. Lesen Sie mehr über Steuern für Freiberufler. Generell lassen sich folgende Katalogberufe nennen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit darstellen: - ingenieursmäßige und ähnliche Tätigkeit (inkl. EDV und IT Berufe) - rechts- und wirtschaftsberatende Tätigkeit - Heil- und Heilhilfsberufe - wissenschaftliche Tätigkeit - künstlerisch Tätigkeit - schriftstellerische Tätigkeit - unterrichtende Tätigkeit - erzieherische Tätigkei - sonstige selbständige Tätigkeit




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