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Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß




Schrieb Lediger & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft am 20.04.2010

Das FG Köln hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag (Soli) auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (FG Köln, Urteil v. 14.1.2010 - 13 K 1287/09; veröffentlicht am 1.4.2010). Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist. Die weiteren Entscheidungen sind abzuwarten.




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