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Adoptivkinder - Erbschaftsteuer im Falle einer Adoption




Schrieb DS Steuerberatung BERLIN am 03.05.2010

Sie haben mit der Annahme grundsätzlich die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1754 BGB). Bei der Annahme eines Minderjährigen Kindes durch sog. Volladoption wird ein neues Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angenommenen und seinen Abkömmlingen und allen Mitgliedern der neuen Familie begründet. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Erbrechtlich führt die Volladoption eines minderjährigen Kindes dazu, dass das angenommene Kind nur noch gegenüber den neuen Eltern erb- oder pflichtteilsberechtigt ist. Es gilt Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG). Wird ein solches Kind gleichwohl von seinen leiblichen Eltern testamentarisch zum Erben eingesetzt, gilt zugunsten des Kindes ebenfalls Steuerklasse I (vgl. § 15 Abs. 1 a ErbStG). Auch Volljährige können als Kind angenommen werden. Eine Volladoption ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 1772 BGB möglich. Die Adoption führt von diesen in § 1772 genannten Fällen abgesehen nicht zu einer Verwandtschaft zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden. Es bleiben die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen (§ 1770 BGB). Weitere Informationen zum Thzema Erbschaftsteuer.




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