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Einkommensteuererklärung für Fonds im EU-Raum wird unnötig




Schrieb DS Deutsche Steuerberatung GmbH, Essen am 19.05.2010

Nach dem Grundsatz, müssen die Erträge aus einem geschlossenen Auslandsfonds generell in der heimischen Steuererklärung angegeben werden. Dies gilt aber nur noch, wenn die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land, steuerfreier Einkünfte über dem Provisionsvorbehalt im Steuersatz des Anlegers für sein übriges Einkommen erhöhen. Weitere Informationen unter: Einkommensteuererklärung für Fonds im EU-Raum.




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