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Verbilligte Vermietung bei Nichtwohnzwecken




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 25.05.2010

In letzter Zeit wird von Seiten des Finanzamtes bei Vermietungen vermehrt geprüft, ob die vereinnahmte Miete der ortsüblichen Miete entspricht oder ob es sich um eine verbilligte Miete handelt. Bei einer verbilligten Miete einer Wohnung können unter gewissen Umständen die Werbungskosten aufgeteilt werden, da die Finanzverwaltung unterstellt, die Wohnung würde teils unentgeltlich und teils entgeltlich vermietet. Lediglich der entgeltliche Teil führt zum Werbungskostenabzug. Teilweise muss eine Ertragsprognose gefertigt werden, um die Einkunftserzielungsabsicht zu untermauern. Unklar bisher war, wie es bei Vermietungsobjekten ist, bei denen es sich um keine Wohnungen handelt (z.B. Garagen). In einer Kurzinformation der OFD Rheinland wurde nun erläutert, dass die Vorschrift der verbilligten Vermietung von Wohnungen nicht übertragen werden kann auf eine Vermietung für Nichtwohnzwecke. Hier ist in jedem Fall der Werbungskostenabzug nur möglich im Verhältnis der verbilligten Miete zur ortsüblichen Miete. In dem Umfang, in dem ein Vermieter aus privaten Gründen ganz oder teilweise auf Miete verzichtet, soll ihm kein Werbungskostenabzug zustehen.




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