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Kein Abzug vorgezogener haushaltsnaher Dienstleistungen




Schrieb Lediger & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft am 21.06.2010

Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als vorgezogene haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden (FG Münster, Urteil v. 21.5.2010 - 14 K 1141/08 E).




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