Wer vom Arbeitszimmer-Urteil profitiert
Schrieb DanRevision-Gruppe am 05.08.2010
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber erneut die „Rote Karte“ gezeigt. In seinem jüngsten Urteil wurde die Streichung der Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 29.07.2010, Az.: 2 BvL 13/09). Nach erster Begeisterung kehrt jedoch Ernüchterung ein. Die Karlsruher Richter haben zwar das im Jahr 2007 eingeführte vollständige Abzugsverbot gekippt. Sie billigen dem Gesetzgeber aber auch ausdrücklich einen Pauschalierungsrahmen zu. Gegen das Ziel, dem Missbrauch steuerlicher Abzugsmöglichkeiten einen Riegel vorzuschieben, wendet sich die Entscheidung nicht. Die Bundesregierung hatte wie so häufig das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Berufsgruppen, die auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind, wurden gleichgestellt mit Anderen, die dies nicht dringend benötigen. Damit sollte eine „Subvention im Arbeitnehmerbereich“ gestrichen werden. Gleiches galt bereits für die Pendlerpauschale, die nun rückwirkend wieder in Kraft gesetzt wurde. Das ist für das häusliche Arbeitszimmer nicht zu erwarten. Vielmehr wird der Bundesfinanzminister prüfen, bis zu welcher Höhe es wohl keine verfassungsrechtlichen Bedenken geben wird, die Abzugsfähigkeit insgesamt einzuschränken. Für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers wird künftig eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt, dass im Unternehmen kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Für die Arbeitgeber könnte dies durchaus mit einem Besuch des Finanzamtes enden, ähnlich der umsatzsteuerlichen Nachschau. So werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder einmal mit erheblichem zusätzlichen bürokratischen Aufwand konfrontiert. Doch wer profitiert von dem Urteil aus Karlsruhe? Dient das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit, bleibt es dabei, dass die Kosten anteilig steuerlich geltend gemacht werden können. Für alle anderen gilt: Wer im Jahr 2007 das Arbeitszimmer nicht in der Steuererklärung angegeben hat und nach der Nichtanerkennung keinen Einspruch eingelegt hat, geht leer aus. In den Jahren 2008 und 2009 musste das Arbeitszimmer erklärt werden, Steuerbescheide enthielten jedoch einen Vorläufigkeitsvermerk. Das Finanzamt berichtigt dies nun automatisch. Weitere Möglichkeiten ergeben sich bei Steuerbescheiden, die gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Das Urteil dürfte vielen Steuerpflichtigen also rückwirkend wenig nutzen, falls sie nicht auf eine Verfassungswidrigkeit gesetzt haben. Mein Steuertipp: Jeder, der am Arbeitsplatz kein Büro hat, sollte sich einen Nachweis des Arbeitgebers ausstellen lassen. Dies gilt nicht nur für Lehrer, sondern auch für Angestellte im Außendienst, Krankenhausärzte, EDV-Berater oder Vertriebsmitarbeiter von Banken und Versicherungen. Es muss jedoch eindeutig nachgewiesen werden, dass kein anderer Arbeitsplatz für die zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Arbeitsmittel, die zur Erfüllung der beruflichen Tätigkeit benötigt werden. Sofern diese nicht durch den Arbeitgeber gestellt werden, können Sie unter Beachtung der allgemeinen steuerlichen Regeln als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen beispielsweise der Schreibtisch, Regale, Computer, Drucker und Software. DanRevision-Gruppe, 05.08.2010 Gerhard Kröhnert
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