Computerfehler beim Finanzamt / Fahrtkosten 2009 nachrechnen betrifft Pendler mit hohen Wbk
Schrieb Steuerberaterin Alexandra Schneider am 31.08.2010
Betrifft alle Bescheide ab 1.1.2010 wegen fehlerhaftem EDV programm und Pendler, anbei der Zeitungsartikel dazu: Computerfehler im Finanzamt: Fahrtkosten falsch berechnet 28.08.2010 MÜNZENBERG (thg). Aufgrund eines fehlerhaften Computer-Programms der Finanzämter zur Berechnung der Fahrtkosten werden manche Steuerzahler über Gebühr zur Kasse gebeten. Wegen Nichtberücksichtigung von Teilen der Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit können nämlich die Abgaben mancher Arbeitnehmer zu hoch ausfallen. „Ich habe eine Mandantin, bei der hat es 100 Euro ausgemacht“, sagte Steuerberaterin Alexandra Schneider aus Münzenberg, die den Fehler entdeckt hat. Nach Schneiders Worten betrifft eine Computer-Panne in den Finanzämtern die Fahrkostenberechnung 2009 in den Steuerformularen in den Zeilen 36 bis 39. „Sobald zwei Zeilen ausgefüllt werden müssen, etwa bei Arbeitgeberwechsel oder Nutzung von Pkw und Bahn abwechselnd, tritt der Fehler auf“, erklärte Schneider. Ein Gespräch, das die Steuerberaterin mit dem Finanzamt Gießen geführt hat, ergab, dass dieser Computerfehler tatsächlich existiert und offenbar auch in der Finanzverwaltung bekannt ist. Schneider glaubt aber, die Finanzverwaltung möchte das Thema nicht publik machen, weil dann Rückzahlungen fällig werden könnten. Es gebe lediglich ein internes Papier, wie in den Ämtern mit der Panne zu verfahren sei. Das hessische Finanzministerium bestätigt, dass bei den Fahrkostenberechnungen Handlungsbedarf besteht. „In der Tat gibt es derzeit eine Ungenauigkeit in der Programmierung für die Berechnung der Entfernungspauschale“, lautet die schriftliche Auskunft der Pressestelle gegenüber der Zeitung. „Diese tritt nur in einer geringen Anzahl von Fällen auf. Betroffen sind unter anderem bestimmte Kombinationsfälle, in denen zum Beispiel Fahrten mit dem eigenen Pkw und mit sonstigen Verkehrsmitteln (öffentlicher Personennahverkehr, Fahrten als Mitfahrer von Fahrgemeinschaften etc.) zusammentreffen und zugleich der Höchstbetrag der Entfernungspauschale von 4500 Euro überschritten wird.“ So weit die schriftliche Erläuterung zum Problem aus Wiesbaden. Die Finanzverwaltung verspricht Abhilfe, will aber offensichtlich nur in die Zukunft gerichtet die korrekte Berechnung umsetzen, nicht für schon erteilte Steuerbescheide. Dazu die Pressestelle: „Im Laufe des Septembers wird ein geändertes EDV-Programm eingesetzt werden, bei dem der Fehler behoben ist und nachteilige Ergebnisse für den Steuerpflichtigen vermieden werden.“ Doch was tut sich für die Steuerzahler, die ihren Bescheid für 2009 schon erhalten und keinen Widerspruch eingelegt haben? Folgende Richtlinie nennt die Pressestelle des Ministeriums: „Für die Finanzämter besteht Anweisung, bis zum Einsatz des geänderten Programms betroffene Veranlagungen zurückzustellen, entsprechende Einsprüche offen zu halten und in dringenden Fällen die Entfernungspauschale von Hand zu ermitteln. Eine Überprüfung bereits bestandskräftiger Bescheide ist nicht vorgesehen, da die Verifikation sehr aufwändig und eine Änderung betroffener Bescheide aus Rechtsgründen nicht mehr möglich wäre.“ Alexandra Schneider sieht die Lage aber etwas differenzierter und empfiehlt den Betroffenen, den Steuerbescheid selbst mit dem Taschenrechner zu überprüfen. „Man ist selbst in der Pflicht, nachzurechnen.“ Aus den neuen Ausdrucken werde im Gegensatz zu früheren Zeiten die Berechnung der Entfernungspauschale durch das Amt nicht mehr ersichtlich. Wenn eine „offenbare Unrichtigkeit“ beim Nachrechnen herauskommt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen, erläuterte Schneider auf Grundlage des Paragrafen 129 der Abgabenordnung.
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