Arbeitnehmer + Einkommensteuer
Schrieb Apel, Jörg Steuerberater am 15.09.2010
- Als Arbeitnehmer zahle ich doch Lohnsteuer, da muss ich doch keine Steuererklärung machen, oder? - Lohnt sich für mich eine Steuererklärung überhaupt? Zwei Fragen, die es der Reihe nach zu beantworten gilt: 1. In bestimmten Fällen - und dies sind nicht wenige und auch keine ungewöhnlichen - sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Die Verpflichtung besteht z.B. wenn Sie oder Ihr Ehegatte noch andere Einkünfte (z.B. Renten oder Vermietungen) haben und diese Einkünfte mehr als 410 € betragen oder Sie oder Ihr Ehegatte Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslostengeld) bezogen haben oder Sie oder Ihr Ehegatte einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen bekommen haben oder Sie oder Ihr Ehegatte Arbeitslohn erhalten haben, welcher nach der Lohnsteuerklasse V oder VI besteuert wurde oder bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen worden ist. 2. Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind eine Einkommen-steuererklärung abzugeben, kann sich eine freiwillige Antragsveranlagung für Sie lohnen, insbesondere - wenn Sie während des Kalenderjahres nicht ununterbrochen beschäftigt waren oder - die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Kalenderjahres variierte und der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für Sie durchgeführt hat oder - sich die Steuererklasse im Lauf des Kalenderjahres geändert hat oder Werbungskosten, Sonderausgaben oder - außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wude oder Sie eine Steuerermäßigung (z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen) geltend machen wollen. Wichtig: In beiden Fällen haben Sie Fristen für die Abgabe Ihrer Steuererklärung zu beachten. Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, muss die Erklärung grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen. Beauftragen Sie einen Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist in der Regel auf den 31.12. des Folgejahres. Wollen Sie freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben (Antragsveranlagung), so muss diese bis spätestens zum Ende des vierten Folgejahres erfolgen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
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