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Unterhaltsaufwendungen für behindertes Kind




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 28.09.2010

Steuerpflichtige können Unterstützungen für unterhaltsberechtigte Personen bis zu EUR 7.680 geltend machen, sofern sie für die unterhaltene Person kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten und die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Ausserdem darf die unterstützte Person nur über geringes Vermögen (bis zu EUR 15.500) verfügen und keine oder nur geringe Einkünfte und Bezüge beziehen. Ein volljähriges Kind hat danach zunächst das eigene Vermögen zu verwerten, bevor die Eltern es zu unterstützen haben. Im entschiedenen Fall ging es allerdings um ein schwer behindertes Kind. Die Eltern begehrten den Abzug der Unterhaltsaufwendungen. Das Finanzamt versagte den Abzug, da das Vermögen über dem Grenzbetrag lag. Der BFH entschied nun allerdings, dass ein schwerbehindertes Kind, das nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken nicht zwingend das eigene Vermögen zunächst verwerten muss, bevor die Eltern unterhaltspflichtig sind. Das Kind hatte für die Altersvorsorge Vermögen gebildet. Es war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Aufgrund der Behinderung des Kindes setzte der BFH für diesen Fall die Vermögensgrenze ausser Kraft, so dass die Eltern die Aufwendungen abziehen konnten.




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