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Keine Pflicht zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bis 410 Euro




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 21.10.2010

Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen, müssen als Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aktiviert werden. Hierunter fallen beispielsweise vorausgezahlte Kfz-Steuern oder Versicherungsbeiträge. Ist der jeweils abzugrenzende Betrag allerdings nicht höher als 410 €, braucht er wegen Geringfügigkeit nicht aktiviert zu werden. Siehe hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs v. 18.03.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010, S. 1796, LEXinform 0179721.




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