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Abmahnung Firmenhomepage




Schrieb Steuerberater Reinhard Schinkel am 27.10.2010

Abmahnungen wegen eines fehlerhaften Impressums der Firmenhomepage müssen nicht generell geduldet werden. Bei einem unvollständigen oder fehlerhaften Impressum handelt es sich dann um einen Wettbewerbsverstoß, wenn bewusst und planmäßig gegen die Impressumspflicht verstoßen wird, um sich einen Vorsprung gegenüber den Konkurrenten zu verschaffen. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall wenn: a) in Ihrem Unternehmen noch niemand bemerkt hat, dass auf Ihrer Internetseite das Impressum fehlt oder unvollständig ist und b) Sie durch die Abmahnung erstmals darauf hingewiesen werden. In solchen Fällen müssen Sie weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch irgendwelche Zahlungen leisten. Tipp: Sollten Sie jedoch nicht reagieren und das Impressum nicht korrigieren und es erfolgt eine zweite Abmahnung, erfolgt diese zu Recht!




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