Scheinselbständigkeit
Schrieb Steuerberater Andreas Bauer am 14.11.2010
Um die abhängige Beschäftigtung von der Selbständigkeit unterscheiden zu können, ist in das Sozialgesetzbuch IV ein Kriterienkatalog eingestellt worden. Bei Vorliegen von mindestens zwei dieser Kriterien wird hiernach bei der Sozialversicherung das Bestehen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (=Sozialversicherungspflicht) vermutet. Die Probleme treffen die auftraggebenden Unternehmer, da sie für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge haften. ► Kriterien Das Bestehen einer Beschäftigung wird vermutet, wenn mindestens drei der nachstehend aufgeführten Merkmale vorliegen: 1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 325 übersteigt. 2. Die Erwerbsperson ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. 3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten. 4. Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. 5. Die Tätigkeit der Erwerbsperson entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. ► Beurteilung Es kann in den verschiedenen Rechtsgebieten (Steuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht) zu unterschiedlichen Würdigungen des gleichen Beschäftigungsverhältnisses kommen. Für alle Bereiche gilt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist. Die einzelnen Argumente sind gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu gewichten. Während im Steuerrecht z.B. das Tragen von Unternehmerrisiko deutlich zur Einstufung als Selbständiger beiträgt, wird dieser Bereich bei der Sozialversicherung weniger beachtet, da es beim Mißbrauch gerade typisch war, daß Risiken ausgelagert wurden, ohne entsprechende Chancen mit zu übertragen.
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