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Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Kfz-Steuer




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 30.11.2010

Bei einer Bilanz hat eine periodengerechte Gewinnermittlung stattzufinden. Hierzu sind neben Inventur, Forderungen und Verbindlichkeiten weitere Kosten abzugrenzen. Sofern eine Ausgabe vor dem Bilanzstichtag getätigt, die auch Aufwand für einen Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellt, ist ein Rechungsabgrenzungsposten zu bilden. Ein Beispiel hierfür ist die Miete Januar, die noch im Dezember bezahlt wird. In letzter Zeit war umstritten, wie es sich mit Kfz-Steuer-Aufwand verhält, der ja auch Aufwand für einen zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellt. (z.B. Zahlung am 01.11.2010 für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.10.2011) Hier entschied nun der BFH, dass auch für Kfz-Steueraufwand ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Geklagt hatte eine GmbH, die ca. EUR 98.000 Kfz-Steuer-Aufwand als Betriebsausgabe erklärt, wovon etwas weniger als die Hälfte auf den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag entfiel. Somit hat die unterlegene GmbH nun den Posten zu bilden, was im betreffenden Jahr zu einer Steuererhöhung führen dürfte.




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