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Mietzahlungen als aussergewöhnliche Belastung




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 30.11.2010

Ist eine Wohnung nicht bewohnbar, kann die Anmietung einer anderen Wohnung zu den aussergewöhnlichen Belastungen gehören. Allerdings ist dies nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. So muss der Auszug aus der 1. Wohnung zwangsläufig sein. Im entschiedenen Fall bestand bei der Wohnung Einsturzgefahr, wobei es eine amtliche Ordnungsverfügung gab und die betreffende Person die Wohnung räumen musste. Das Bauamt hatte eine weitere Nutzung untersagt. Ausserdem ist die 2. Miete nur für den Zeitraum abzugsfähig, der benötigt wird, die 1. Wohnung wieder instand zu setzen. Stellt man fest, dass dies nicht mehr möglich ist, ist ab diesem zeitpunkt die Miete nicht mehr abzugsfähig. Zudem muss ebenfalls geprüft werden, ob es Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungsschutz aufgrund des Schadens gibt. Im entschiedenen Fall lagen sämtliche Punkte vor, so dass der BFH dem Kläger Recht gab und den Abzug zuließ. Allerdings ist dies eine Einzelfallentscheidung. Bei künftigen Fällen wird sicherlich jeder Fall einzeln zu betrachten sein, ob ein Abzug als aussergewöhnliche Belastung zulässig ist.




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