Wirken sich die Einkünfte auf die Steuern meiner Eltern aus?
Schrieb Team Steuerberater-Empfehlung.de am 15.11.2006
Beim Kindergeld/Kinderfreibetrag (Kinder über 18 Jahren) sowie dem Ausbildungsfreibetrag hängt die Berücksichtigung oder die Höhe des Freibetrags von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab. Übersteigen diese gewisse Beträge, kann dies dazu führen, dass den Eltern kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt werden kann bzw. sich der Ausbildungsfreibetrag mindert. Die schädlichen Grenzen beim Kindergeld betragen 7.188 Euro im Kalenderjahr 2003, 7.680 Euro ab 2004. Beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für die Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, findet eine Kürzung statt, wenn die Einkünfte und Bezüge 1.848 € übersteigen. Eltern studentischer Jobber (ab 18), die weiterhin Kindergeld beziehen möchten, sollten darauf achten, dass der studierende Sprössling im Jahr 2002 nicht mehr als maximal 7.188 Euro brutto (Arbeitslohn minus Werbungskosten) an eigenem Einkommen hat. Die Eltern können längstens bis zum 27. Lebensjahr des Studenten/der Studentin, plus die Zeit des Grundwehr- oder Zivildienstes, Kindergeld erhalten. Bei Übergangsabschnitten (bspw. zwischen Abitur und Studium) wird das Kindergeld für max. weitere 4 Monate gezahlt. Bei der Berechnung der o.g. schädlichen Kindergeldgrenze kommt es nur auf die eigenen Einkünfte und Bezüge an. Da die Vorsorgeaufwendungen (KV, SV, private Versicherungen etc) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erst später abgezogen werden, gehen sie in diese Berechnung nicht ein und wirken sich somit auf die Berechnung der Kindergeldgrenze leider auch nicht aus. --> Zu den Einkünften zählt auch der BAföG- Zuschuss! Zu den eigenen Einkünften zählt nicht nur etwa das Bruttogehalt (wobei aber mindestens noch 1.044 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten) abgezogen werden kann, sondern auch der BaföG-Zuschussanteil ( 50 % der Förderung). Der Betrag von 7.188 Euro ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für das Kindergeld nicht vorgelegen hat, um ein Zwölftel. Wird ein BAföG-Zuschuss bezogen, der am Ende der Berufsausbildung nicht zurück bezahlt werden muss, zählt dieser Zuschuss zu den Bezügen. Ausgenommen sind aber Leistungen, mit denen ein individueller Sonderbedarf des Studenten abgedeckt wird (z.B. für besondere Ausbildungszwecke). Bei Behinderten zählen hierzu auch Leistungen, mit denen die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme überhaupt erst ermöglicht wird. Gleiches gilt für Auszubildende sowie für Teilnehmer an Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden. BAföG-Darlehen: Das BAföG-Darlehen bleibt in voller Höhe unberücksichtigt und zählt nicht zu den Bezügen. 400-Euro-Jobs: Hier sind die Aushilfslöhne als Bezüge zu erfassen. Bei der Berechung der Bezüge zieht die Finanzverwaltung von der Gesamtsumme aber noch eine Kostenpauschale von ca. 184 Euro ab.
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