0,03 %-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 18.02.2011
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 04.04.2008, VI R 68/05, BFH/NV 2008, S. 1240, DStR 2008, S. 1182, BStBl 2008 II S, 890, LEXinform 0587067; BFH, Urt. v. 04.04.2008, VI R 85/04, DStR 2008, S. 1185, BStBl 2008 II, S. 887, LEXinform 0586333) hatte bereits 2008 die Zuschlagsregelung zugunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt. Der Bundesfinanzhof(BFH, Urt. v. 22.09.2010, VI 57/09, DStR 2010, S. 2627, DB 2011, S. 30, BFH/NV 2011, S. 349, LEXinform 0927621; BFH, Urt. v. 22.09.2010, VI R 55/09, BFH/NV 2011, S. 348, LEXinform 0927620) hat seine Entscheidungen nunmehr bestätigt. Die 1 %-Regelung für Arbeitnehmer sei analog zu den Regelungen für Gewinneinkünfte anzuwenden. Bei den Gewinneinkünften gebe es aber keine Zuschlagsregelung, sondern eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Dem Gleichbehandlungsgebot entspreche es deshalb, bei Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug zu begrenzen. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium wieder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endlich akzeptiert. Betroffene sollten auf jeden Fall unter Hinweis auf die bestätigende Rechtsprechung Rechtsbehelf führen.
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