Private Kfz-Nutzung und Sonderausstattung:
Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 18.04.2011
Können betriebliche PKW auch privat genutzt werden, muss ein privater Nutzungsanteil versteuert werden. Hierbei gibt es 2 Möglichkeiten: Zunächst kann der Nutzer ein Fahrtenbuch führen. Hier wird akribisch über jede Fahrt Buch geführt mit Tachoständen, gefahrenen Kilometern, Ziel und Anlass. In der Praxis stellt sich dies häufig als sehr zeitaufwändig und umständlich dar. Deswegen wird diese Möglichkeit in vielen Fällen aus Vereinfachungsgründen nicht in Anspruch genommen. Stattdessen werden die meisten privaten Kfz-Nutzungen nach der sogenannten 1%-Regelung ermittelt.Dabei wird fiktiv 1%- des ursprünglichen Bruttolistenpreises ab Werk monatlich versteuert. Ob der PKW geleast oder gebraucht gekauft wurde, spielt hierbei keinerlei Rolle. Zum Bruttolistenpreis gehört auch spezielle Sonderausstattung. Allerdings gehört nachträglich eingebaute Sonderausstattung nicht zum Listenpreis, der versteuert werden muss. In einem aktuellen Urteil wurde in einen PKW nachträglich eine Flüssiggasanlage eingebaut. Der BFH entschied nun, dass diese nachträgliche Umrüstung nicht mit in den ursprünglichen Bruttolistenpreis einzubeziehen ist.Trotz allem sollte in allen Fällen abgewogen werden, welche der beiden angeführten Möglichkeiten der Steuerpflichtige wählt. Fährt man seit Jahren einen Gebrauchtwagen, der steuerlich abgeschrieben ist, aber einen hohen Bruttolistenpreis hat, stellt man sich, wenn man viel betrieblich fährt, erheblich schlechter als mit einem Fahrtenbuch. Wobei jeder für sich selber entscheiden muss, ob man sich die Mühen des Führens auferlegen lassen möchte.
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