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Heilbehandlung durch Subunternehmer- Umsatzsteuerliche Behandlung




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 18.04.2011

Gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Heilbehandlungen von Ärzten und arztähnlichen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit. Diese Vorschrift hat sich in den letzten Jahren geöffnet. So sind auch Leistungen von Heilpraktikern, Hebammen und Pysiotherapeuten von der Umsatzsteuer befreit. Problematisch ist es aber, wenn man Tätigkeiten ausführt, für die man nicht befähigt ist. Im entschiedenen Fall war eine selbständige Kosmetikerin bei einem Hautarzt tätig und führte dort „manuelle Aknetherapie“ an Patienten aus. Da sie als Kosmetikerin aber keiner Berufsgruppe angehörte, die zur Behandlung von Aknepatienten befähigt sei, hat nun auch der BFH die Umsatzsteuerfreiheit für ihre Umsätze verneint




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