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Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 20.04.2011

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug eines Artikels aus dessen Warensortiment, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung Bar- oder Sachlohn ist insoweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von monatlich 44 € Sachlohn steuerfrei gewährt werden kann. Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine über in Euro lautende Beträge oder Höchstbeträge die Voraussetzung für Barlohn erfüllen (R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR, BFH, Urt. v. 27.10.2004, VI R 51/03, BStBl 2005 II, S. 137, BFH/NV 2005, 292, LEXinform 0818985). Diese Sichtweise hat sich nun durch neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geändert. (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH, Urt. v. 11.11.2010, V R 21/09, BFH/NV 2011, S. 482, DStRE 2011, S. 274, LEXinform 0179901.)




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