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Diätverpflegung als aussergewöhnliche Belastung ?




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 31.05.2011

Seit vielen Jahren steht ausdrücklich im § 33 EStG, dass Diätverpflegung nicht als aussergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist, sondern zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehört. Im Jahr 2007 hatte der BFH eine Klage eines Zöliakie-Patienten entschieden. Der Kläger litt unter einer Gluten-Unverträglichkeit. Diese war medikamentös nicht zu behandeln, sondern sein weiteres Leben konnte nur durch eine bestimmte teure Ernährung gewährleistet werden. Auch bei der Klage im Jahr 2007 verneinte der BFH den Abzug. Diese Haltung bestätigte nun sogar das Bundesverfassungsgericht. Auch wenn durch Diätverpflegung die Lebenserwartung gesichert wird, sei ein Abzug als aussergewöhnliche Belastung nicht zulässig. www.vogt-steuerberater.info




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