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Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 19.07.2011

Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, können Aufwendungen für die 2.Wohnung als Werbungskosten darstellen. Zu diesen Aufwendungen gehören auch Familienheimfahrten, die im Regelfall maximal einmal pro Woche steuerlich anerkannt werden. Nun stellte sich im entschiedenen Fall die Frage, wie es auszulegen sei, wenn die Heimfahrten nicht vom Berufstätigen zum Familienwohnsitz, sondern vom Ehepartner zum 2. Beruflichen Wohnsitz durchgeführt wurden, da der berufstätige Ehepartner aus privaten Gründen verhindert war. Für diese Aufwendungen wurde der Abzug beantragt. Das Finanzamt versagte den Abzug, auch im Rechtsbehelfsverfahren. Deswegen musste nun der BFH entscheiden. Der BFH verneinte die berufliche Veranlassung und liess „umgekehrte“ Familienheimfahrten nicht zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Verhinderung privat motiviert ist. Es bleibt also bei der bisherigen Regelung, das „umgekehrte“ Familienheimfahrten keine Werbungskosten darstellen.




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